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GS - Kooperationsklasse

Rechtsgrundlage nach Art. 30a BayEUG

Art. 30a BayEUG

Bei einer Kooperationsklasse handelt es sich um die Klasse einer Grundschule, die eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufnimmt. In Kooperationsklassen der Grundschulen wird eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet. Dabei erfolgt eine stundenweise Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. (Gilt im Übrigen auch für Mittelschulen und Berufsschulen (vgl. Art. 30a BayEUG Abs. 7 Satz 1).)

KMS vom 26.2.2003 Nr. IV.9-5 O 8200- 4. 482: Eine Kooperationsklasse als Klasse einer Grundschule kann insbesondere dann eingerichtet werden, wenn eine Gruppe von Schülern einer Förderschule in die Grundschule zurückgeführt werden soll und der noch bestehende sonderpädagogische Förderbedarf durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst erfüllt werden kann.

Die Kooperationsklasse ist eine Klasse für besondere pädagogische Aufgaben (Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG) und kann auch Gastschüler von außerhalb des Sprengels der Grundschule aufnehmen.

Errichtung

§ 7 GrSO: Kooperationsklassen sollen eingerichtet werden, wenn dies organisatorisch, personell und sachlich ermöglicht werden kann.

Kooperationsklassen an Grundschulen können eingerichtet werden, wenn in der Klasse eine Gruppe von mindestens drei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet wird. Sie werden vom Staatlichen Schulamt genehmigt, soweit Gastschüler zugewiesen werden sollen.

Die Einrichtung der Kooperationsklasse ist mit der Förderschule abzustimmen, durch die eine stundenweise Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste erfolgt.

Der Schulaufwandsträger der Grundschule und ggf. die Gemeinden der Gastschüler sind zu beteiligen und müssen zustimmen. Die Zustimmung soll den Zeitraum bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 umfassen.

Die Erziehungsberechtigten sowohl der Schüler mit als auch der Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sind vor der Bildung der Kooperationsklasse in geeigneter Weise zu beteiligen.

Schulamt und Schulleitung prüfen die Rahmenbedingungen für die Klassenbildung individuell. Eine Vorauswahl der Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sollte vermieden werden.

Lehrpersonal

Die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Kooperationsklasse werden durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst der Förderschule gefördert. Der Förderumfang soll sich nach Möglichkeit fortlaufend verringern. Ergänzend sollen auch Fördermaßnahmen der Grundschule wie Förderunterricht zum Einsatz kommen.

Quelle: Lott/Pirner/Unger: Schulleiter-ABC – eine Sachkartei für den verwaltungstechnischen Bereich der Schulleitung in Bayern (Grundschule – Mittelschule – Förderschulen). Mediengruppe Oberfranken – Fachverlage GmbH & Co. KG, Postfach 11 49, 95301 Kulmbach

Abbildung in ASV

Im Modul Schüler muss im Reiter Laufbahn unbedingt die Ausprägung der sonderpädagogischen Förderung erfasst werden!


Im Modul Klassen/Klassengruppen ist als Klassenart die Regelklasse anzugeben; bei Besonderheit Kooperationsklasse.