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Stammlehrkräfte

Alle Stammlehrkräfte werden „eingeplant“ (→ Beschäftigungsart vz, tz, wh). Zu den Stammlehrkräften zählen alle Beamte und unbefristet Angestellte, die nicht beurlaubt sind.

Studienreferendare

Die Referendare im 2. Ausbildungsabschnitt (ABA) werden personalplanerisch durch das KM mit Beginn jedes neuen Schuljahres/Halbjahres den Schulen neu zugewiesen. Dementsprechend findet auch keine „Versetzung“ von Studienreferendaren statt.

Alle Studienreferendare werden daher „ausgeplant“ (→ Beschäftigungsart nm), auch wenn sie im ersten Teil des 2. ABA an der Schule tätig sind und im zweiten Teil des 2. ABA an der Schule bleiben sollen (namentliche Anforderung der Art RV).

Befristete (Aushilfs-)Verträge

Lehrkräfte mit befristeten Arbeitsverträgen gehören nicht zum Stammpersonal der Schule und müssen daher für jede UP (wieder) „ausgeplant“ werden (→ Beschäftigungsart nm).

Die gilt auch für Lehrkräfte/Aushilfsnehmer, die über die Mittel zur eigenen Bewirtschaftung im Rahmen eines Budgetzuschlags beschäftigt werden sollen. Wird eine solche Lehrkraft bei der UP bereits mit einer UPZ > 0 eingeplant, reduziert dies zu unrecht den Anforderungsumfang.

Wird beabsichtigt, eine bewährte, aber jeweils befristet tätige Lehrkraft im kommenden Schuljahr weiterzubeschäftigen, muss eine Anforderung über Geldmittel der Art T oder M (bei einem Aushilfsgrund auch Typ H) erfolgen (zu fächerspezifischen Hinweisen vgl. jeweils aktuelle Schreiben zur UP).

Da Abstellungsverträge mit den Kirchen jeweils auf ein Jahr befristet sind, müssen auch bereits auf Abstellungsvertrag Beschäftigte erneut mit der Art C (unterhälftig) bzw. B (überhälftig) angefordert werden und dürfen nicht als Stammpersonal im Planungsstand geführt werden (→ Beschäftigungsart nm). Wenn eine überhälftig beschäftigte Lehrkraft an mehreren Gymnasien eingesetzt werden soll, sind für diese von der Schule, an der sie mit dem größten Stundenumfang unterrichtet, entsprechende B-Mittel anzufordern. Ein eventueller Einsatz an weiteren Schulen ist durch Abordnungen anzufordern (O bzw. U).

Mobile Reserven

Änderung seit US(!) 2018: Lehrkräfte der Mobilen Reserve (MOB) werden nur noch an der Einsatzschule erfasst. Die Einsatzschule trägt die Schulnummer der MB-Dienststelle auch nicht mehr als Stammschule ein. Bei der UP(!) dürfen Mobile Reserven (wie Studienreferendare) ohnehin noch nicht eingeplant werden, sondern müssen mit einem geeigneten Aushilfsgrund angefordert werden (vgl. Schreiben zur UP, Anlage Planungsgrundlagen).


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