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Die verschiedenen Betriebsvarianten ermöglichen Ihnen in Absprache mit den Schulen und dem EDV-Bereich die für Ihre Situation beste Möglichkeit auszuwählen.
Ausführliche Informationen zur Technik von ASV sind hinterlegt.

Kosten und Beschaffungen

Die Hardwareanforderungen von ASV liegen nicht wesentlich über den Anforderungen der Betriebssysteme. Deshalb ist nicht von einer Aufrüstung der Verwaltungsrechner auszugehen. Für die Netzanbindung ergeben sich durch ASV ebenfalls keine neuen Anforderungen, wenn die Software (wie bisher WinSV) lokal an der Schule betrieben wird.

Es wird häufig die Frage gestellt, wer ASV EDV-technisch betreuen kann.
Es gab vor ASV auch bereits ein Schulverwaltungsprogramm an den Schulen (meist WinSV). Dieses Programm musste auch installiert werden. Für WinSV gab es auch in jedem Jahr mehrere Updates. Für den Zugriff auf das Schulportal mit den OWA-Mails wurde bisher auch ein Zertifikat an den Rechnern installiert und es musste ein funktionierender Internetzugang vorhanden sein.
Der Personenkreis, der diese Infrastruktur betreut hat, kann in Zukunft auch ASV an der Schule betreuen.

Wenn eine zentrale Betreuung der EDV zur Professionalisierung oder aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, ist dies mit ASV möglich. Die unterschiedlichen Betriebsvarianten sollen die Möglichkeiten darstellen. Dies ist aber keine Erfordernis, die sich aus der Einführung von ASV ergibt.

Es sind also wegen ASV keine Beschaffungen erforderlich.

Es könnten unabhängig von der Einführung von ASV Beschaffungen für die EDV der Schulverwaltung erforderlich sein oder werden.

  • Die verwendeten Computer müssen mit aktuellen Sicherheitsupdates versorgt werden.
  • Siehe auch Votum des Beraterkreis für Schulrechner.
  • Die Wartung von Windows 7 wurde von Microsoft im Januar 2020 eingestellt.
  • Es muss für die Schule geregelt sein, wer sich im Störfall um die EDV-Infrastruktur kümmert.

Datenhaltung in ASV

Es sind bestimmte Merkmale der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals in ASV erforderlich, um produktiv arbeiten zu können. Die Datenhaltung in ASV lässt sich auf die gesetzlichen Bestimmungen in Art. 113a und Art. 113b des BayEUG zurückführen.