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Unterschriften delegieren

§ 23 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) sieht vor, dass jede Behörde die Unterschriftsbefugnis regelt. Den sachbearbeitenden Beschäftigten soll grundsätzlich in allen Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets, in denen sie ein abschließendes Ergebnis erarbeiten, die Unterschriftsbefugnis übertragen werden. Eine nähere Ausgestaltung für die Schulen allgemeiner Art ist nicht bekannt. Zugleich ist der Schulleiter bzw. die Schulleiterin Vorstand der Behörde und vertritt nach außen (§ 24 Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern - LDO). Damit ist zunächst der Schulleiter bzw. die Schulleiterin zuständig, gegen eine sachgerechte Delegation bestehen aber keine Bedenken.

Versand von Schülerakten
Der Versand an sich ist Aufgabe der Verwaltungskraft. Es bestehen keine Bedenken gegen Unterschriftsdelegation für Versandschreiben an sie.

Schülerausweis/Schulbescheinigung
Sofern davon auszugehen ist, dass ein Schülerausweis/eine Schulbescheinigung keinen Dokumentencharakter hat, so besitzt er/sie dennoch Strahlkraft nach außen (Ermäßigungen in Einrichtungen, bei Veranstaltungen, in Verkehrsmitteln; ggf. Ersatz des Corona-Testnachweises). Wenn nicht der Schulleiter/die Schulleiterin bzw. der Stellvertreter/die Stellvertreterin des Schulleiters/der Schulleiterin unterschreibt, sondern an die Verwaltungskraft delegiert wird, dürfte zumindest der Zusatz „i.A.“ sinnvoll sein, um zu verdeutlichen, dass dahinter eigentlich der Behördenleiter/die Behördenleiterin steht.

Schulbesuchsbestätigung
Hier handelt es sich um ein offizielles Dokument mit materiell-inhaltlicher Aussage und Außenwirkung. Die Unterschrift durch den Schulleiter/die Schulleiterin oder den Stellvertreter/die Stellvertreterin ist angemessen.