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Handreichung für Amtsbezeichnung (LBerBezV)

Hier werden schulartspezifische Eingaben näher erklärt.

Amtsbezeichnung StR i. P.

Die Amtsbezeichnung StRin (FöS) und StR (FöS) etc. gilt für alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis (auch ggf.- an einem privaten FöZ) mit Lehramtsbefähigung für das LA für Sonderpädagogik. Folgende Voraussetzung müssen für die Amtsbezeichnung StRin (FöS) i. P. und StR (FöS) i. P. erfüllt sein und können auf Antrag vom Arbeitgeber verliehen werden.

  • Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung LA für Sonderpädagogik
  • fachliche und pädagogische Voraussetzungen verbeamteter Lehrkräfte erfüllen

Die Amtsbezeichnung gilt für alle privat angestellten Lehrkräfte (mit privatem Arbeitsvertrag).