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Einschulungskorridor

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Laut Gesetzentwurf der Staatsregierung wurden ab 01.02.2019 Art.37 und Art.41 BayEUG dahingehend geändert, dass alle Kinder, die im „Einschulungskorridor“ von drei Monaten zwischen dem 01. Juli und dem 30. September geboren sind, eingeschult werden können. Die Entscheidung liegt bei den Eltern, die Schule berät die Eltern bei der Einschreibung oder vorher mit Hilfe eines Screenings oder Schulspiels. Die Eltern müssen die Schule bis spätestens 03.Mai schriftlich informieren, wenn sie ihr Kind noch nicht einschulen wollen. Zurückgestellt werden daher nur die Kinder, die vor dem 01.Juli geboren sind. Bei der Art der Einschulung muss nur bei ihnen im nächsten Schuljahr der Wert „R“ eingetragen werden. Im „Einschulungskorridor“ geborene Kinder erhalten die Einschulungsart „N“. Diese Daten pflegen Sie im Schülermodul auf dem Reiter Ein/Austritt des jeweiligen Schülers.

Beispiele für die aktuelle Eintragungspraxis

  • Geburtstag VOR dem 01. Juli des Einschulungsjahres: Die Kinder sind klassische „Rücksteller“. Sie werden aus Datenschutzgründen (Vorratsdatenspeicherung) im Planungsschuljahr gelöscht und im kommenden Schuljahr mit dem Eintrag „R“ in die erste Klasse des darauf folgenden Planungsschuljahrs aufgenommen.
  • Geburtstag ZWISCHEN 01. Juli und 30. September des Einschulungsjahres: Der Geburtstag der Kinder liegt innerhalb des gesetzlichen „Einschulungskorridors“. Wird das Kind auf Wunsch der Eltern nicht eingeschult (die Eltern benachrichtigen die Schule schriftlich bis spätestens 03.Mai) wird wie folgt verfahren: Die bereits erfassten Daten werden aus Datenschutzgründen (Vorratsdatenspeicherung) im Planungsschuljahr gelöscht und der Schüler wird im kommenden Schuljahr mit dem Eintrag „N“ in die erste Klasse aufgenommen.