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Arbeitszeitkonto


Zum Schuljahr 2020/21 begann die Einführung des neuen Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte, welche überwiegend an Grundschulen unterrichten.
Aktuelle Informationen zu den beteiligten und vom Arbeitszeitkonto ausgenommenen Lehrkräften finden Sie auf der Seite des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Arbeitszeitkonto für Grundschullehrkräfte an Grundschulen).

Im folgenden Übersichtsbild sehen Sie die zu Beginn teilnehmenden Lehrkräfte.

Hier erhalten Sie Informationen zur Abbildung des Arbeitszeitkontos in ASV.
Hier erhalten Sie Informationen zu den Kriterien für die Plausiprüfung.

Anspar- und Ausgleichsphase werden jeweils grundsätzlich fünf Jahre (bei späterem Beginn, z.B. nach Beurlaubung oder Freistellung bzw. früherem Ende wegen Eintritts in eine solche entsprechend kürzer) dauern; dazwischen soll eine Wartezeit von drei Jahren mit der regulären Unterrichtspflichtzeit liegen. In der Ansparphase haben die Lehrkräfte an Grundschulen über ihre persönliche Unterrichtspflichtzeit hinaus wöchentlich eine Unterrichtsstunde zusätzlich zu leisten. Der Ausgleich erfolgt in der Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung.
Das AZK betrifft lediglich staatliche Lehrkräfte – diese aber auch, soweit sie privaten Schulen zugeordnet sind. Privat angestellte Lehrkräfte sowie kirchliche Lehrkräfte sind nicht dabei.
Das Arbeitszeitkonto muss auch bei Lehrkräften in Teilzeit geführt werden.

Lehrkräfte in Elternzeit, die eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und bereits das Höchstmaß des § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlMV erreicht haben (d.h. Beschäftigungsumfang = 22 Stunden ab 01.09.2021), müssen nicht am Arbeitszeitkonto teilnehmen. Bitte beachten Sie, dass bei einem Beschäftigungsumfang von 21 Stunden das Arbeitszeitkonto aufgebaut werden muss, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Dies könnte bei Lehrkräften, deren Kind vor dem 01.09.2021 geboren wurde, zum Verlust des Elterngelds führen.

Kohorten im Schuljahr 2023/24

Definition der 1. Kohorte: Die erste Kohorte umfasst die vom 03.08.1963 bis zum 01.08.1970 Geborenen (mit Ausnahme der Lehrkräfte, die bis einschließlich 1. August des jeweiligen Schuljahres das 57. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben).
Definition der 2. Kohorte: Die zweite Kohorte umfasst die vom 02.08.1970 bis zum 01.08.1978 Geborenen.
Definition der 3. Kohorte: Die dritte Kohorte umfasst die vom 02.08.1978 bis zum 01.08.1986 Geborenen.
Definition der 4. Kohorte: Die vierte Kohorte umfasst alle ab dem 2.8.1986 Geborenen.

Hinweise/Beispiel zur überwiegenden Beschäftigung:
Ist eine Lehrkraft z.B. zu 11/28 im Dienst und zu 6/28 am ISB und nur 5/28 an der Grundschule, so ist sie überwiegend an einer Behörde mit abweichender Arbeitszeitregelung (dem ISB) und nimmt daher nicht teil. Ist jene Lehrkraft aber zu 6/28 von 11/28 an einer Grundschule, so muss sie am AZK teilnehmen.
Weiteres Beispiel: Arbeitet eine Lehrkraft zu 28/28 (VZ) zu 12/28 an einer Mittelschule, zu 8/28 an einer Grundschule X und zu 8/28 an einer Grundschule Y, so arbeitet sie überwiegend an Grundschulen und muss daher am AZK teilnehmen. Überwiegender Einsatz an GS ist also nicht mit überhälftig gleichzusetzen, sondern mit überhälftig zur individuellen UPZ der Lehrkraft, wobei alle Einsätze an Grundschulen aufsummiert werden. Andere Schularten, andere Behörden (ISB, APL, KM) usw. zählen als Behörde mit abweichender Arbeitszeitregelung.

Das AZK betrifft lediglich Grundschullehrkräfte an Grundschulen – auch Fachlehrkräfte sind nicht betroffen, ebensowenig wie die folgenden Gruppen:
Geistlicher mit 2. Prüfung, nur 1. Lehramtsprüfung, Dipl.-Psychologe, Sonderpädagoge (Ma/Dipl.), Pädagoge (Ma/Dipl.), wissenschaftliche Hochschule, Musikhochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule, Heilpäd. Unterrichtshilfe, Werkmeister, Meister/Techniker, Erzieher/Kinderpfleger, Konservatorium, Religionsl. voll ausgebildet, Religionsl. nicht voll ausgeb., Therapiekraft, Pflegekraft, Pflegepädagoge B. A., Assistenzkraft, sonstige Prüfung. LK an BFG, sonstiger Abschluss