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Fremdsprachenfolge

Auf dem Reiter Laufbahn im Schülermodul sehen Sie im Reiter Fremdsprachenfolge, in welchen Fremdsprachen der Schüler unterrichtet wird bzw. wurde.



Für die Erstellung von Abschlusszeugnissen bzw. für die korrekte Belegung des Unterrichts in der Oberstufe ist die Korrektheit der folgenden Felder erforderlich:

  1. wie lange hat der Schüler den entsprechenden Sprachunterricht besucht
  2. handelt es sich um eine neu einsetzende Fremdsprache
  3. gab es eine Feststellungsprüfung
  4. erreichte Niveaustufe in der entsprechenden Fremdsprache

Fremdsprachen mit der gleichen von-Jgst. müssen in der richtigen Reihenfolge erfasst werden, damit sie entsprechend der Nummerierung als erste, zweite, … Fremdsprache in den Zeugnissen ausgewiesen werden können.

Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen

Falls keine Fremdsprachenkenntnisse vorliegen, dann muss nach § 19 Abs. 5 GSO die erste Fremdsprache als Pflichtbelegung der fortgeführten Fremdsprache in der Oberstufe erfasst und die zweite Fremdsprache mindestens in Jahrgangsstufe II gewählt werden.

Wenn nach § 19 Abs. 6 GSO der Nachweis erbracht werden kann, dass der Unterricht in einer Fremdsprache an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten allgemein bildenden Schule in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 besucht und im Jahreszeugnis der zehnten (oder einer höheren Jahrgangsstufe) mit mindestens der Note ausreichend bewertet wurde, so wird diese Information unter dem Reiter weitere Qualifikationen erfasst.

  1. Es wird die Fremdsprache eingetragen,
  2. die Jahrgangsstufe 10 oder eine höhere Jahrgangsstufe sowie
  3. die erreichte Note erfasst.

In diesem Fall entfällt die Belegungsverpflichtung der zweiten Fremdsprache in Jahrgangsstufe II.
Die Belegungsverpflichtung der fortgeführten Fremdsprache kann mit der ersten oder der zweiten Fremdsprache erfüllt werden.

Sollte eine Genehmigung zur Abweichung von der Fremdsprachenfolge vorliegen, so wird im Modul Schüler auf dem Reiter Erweiterungen der Merker mit der Kurzform G erfasst. In diesem Fall muss die zweite Fremdsprache nach Jahrgangsstufe I abgelegt werden. Als Pflichtbelegung der fortgeführten Fremdsprache in der Oberstufe kann nur die erste Fremdsprache gewählt werden.

Sofern sprachliche Kompetenzen aufgrund eines ausländischen schulischen Abschlusses, der durch die Zeugnisanerkennungsstelle als Nachweis gleichwertig dem Mittleren Bildungsabschluss anerkannt wurde, vorhanden sind, wird im Modul Schüler auf dem Reiter Erweiterungen der Merker mit der Kurzform Z erfasst. Dann entfällt die Belegungsverpflichtung der zweiten fortgeführten Fremdsprache.

Wenn sonstige weitere Fremdsprachenkenntnisse vorliegen, wird die entsprechende Fremdsprache ohne weitere Informationen in der Tabelle Weitere Qualifikationen erfasst, da in diesem Fall die Belegungsverpflichtung der fortgeführten Fremdsprache auch durch die zweite Fremdsprache erfüllt werden kann. Wird die erste Fremdsprache als fortgeführte Fremdsprache belegt, dann muss die zweite Fremdsprache mindestens in Jahrgangsstufe II gewählt werden.