Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt ([[https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__32.html|§ 32 Abs. 1 JArbSchG]]). Die Kosten der Untersuchung trägt das Land ([[http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__44.html|§ 44 JArbSchG]]). \\
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt ([[https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__32.html|§ 32 Abs. 1 JArbSchG]]). Die Kosten der Untersuchung trägt das Land ([[http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__44.html|§ 44 JArbSchG]]). \\
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Öffentliche und private Schulen mit Vollzeitunterricht, die die Jugendlichen vor Aufnahme einer Beschäftigung zuletzt besuchen, geben die Untersuchungsberechtigungsscheine und die Erhebungsbögen für die Erstuntersuchung und für die erste Nachuntersuchung aus. Über die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine ist eine Liste ([[alle:berichte:schueler:untersuchungsberechtigungsscheine-ausgabeliste|Untersuchungsberechtigungsscheine - Ausgabeliste]]) zu führen. \\
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Öffentliche und private Schulen mit Vollzeitunterricht, die die Jugendlichen vor Aufnahme einer Beschäftigung zuletzt besuchen, geben die Untersuchungsberechtigungsscheine und die Erhebungsbögen für die Erstuntersuchung und für die erste Nachuntersuchung aus. Über die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine ist eine Liste ([[alle:berichte:schueler:untersuchungsberechtigungsscheine-ausgabeliste|Untersuchungsberechtigungsscheine - Ausgabeliste]]) zu führen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: [[http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_7157_2_K_923-5|Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine, der Erhebungsbögen und eines Merkblattes]]
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Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: [[http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_7157_2_K_923-5|Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine, der Erhebungsbögen und eines Merkblattes]]