Grundsätzlich gilt: Schüler des eigenen Grundsprengels bzw. Fachsprengels sind aus schulrechticher Sicht Sprengelschüler. Nach [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-43|Art. 43 Abs. 5 BayEUG]] kann jedoch aus wichtigen Gründen der Besuch einer anderen Berufsschule oder Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung genehmigt oder angeordnet werden. Diese Schüler werden dann zu Gastschülern an der aufnehmenden Schule. Hierfür sind Gastschulbeiträge nach [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchFG-10|Art. 10 BaySchFG]] zu leisten.
Grundsätzlich gilt: Schüler des eigenen Grundsprengels bzw. Fachsprengels sind aus schulrechticher Sicht Sprengelschüler. Nach [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-43|Art. 43 Abs. 5 BayEUG]] kann jedoch aus wichtigen Gründen der Besuch einer anderen Berufsschule oder Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung genehmigt oder angeordnet werden. Diese Schüler werden dann zu Gastschülern an der aufnehmenden Schule. Hierfür sind Gastschulbeiträge nach [[https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchFG-10|Art. 10 BaySchFG]] zu leisten.