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Lehrkräfte mit befristeten Verträgen

Lehrkräfte mit befristeten Arbeitsverträgen gehören nicht zum Stammpersonal der Schule und werden daher zur UP ausgeplant, d.h. mit Beschäftigungsart nm und UPZ = 0 geführt.

Auch Lehrkräfte, die über Mittel zur eigenen Bewirtschaftung im Rahmen eines Budgetzuschlags beschäftigt werden sollen, werden mit Beschäftigungsart nm und UPZ = 0 verbucht. Falls eine solche Lehrkraft bei der UP bereits mit einer UPZ > 0 eingeplant wird, reduziert dies den Anforderungsumfang.

Wird beabsichtigt, eine bewährte befristet tätige Lehrkraft im kommenden Schuljahr weiterzubeschäftigen, muss eine Anforderung über Geldmittel der Art T oder M erfolgen, bei einem Aushilfsgrund auch der Art H.

Da Abstellungsverträge mit den Kirchen jeweils auf ein Jahr befristet sind, müssen auch bereits auf Abstellungsvertrag Beschäftigte erneut mit der Art C (unterhälftig) bzw. B (überhälftig) angefordert werden. Auch sie gehören nicht zum Stammpersonal und werden deshalb zur UP mit Beschäftigungsart nm und UPZ = 0 geführt. Wenn eine überhälftig beschäftigte Lehrkraft an mehreren Gymnasien eingesetzt werden soll, sind von der Schule, an der sie mit dem größten Stundenumfang unterrichtet, entsprechende B-Mittel anzufordern. Ein eventueller Einsatz an weiteren Schulen ist durch Abordnungen anzufordern (der Art O bzw. U).