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Laut Gesetzentwurf der Staatsregierung wurden ab 01.02.2019 Art.37 und Art.41 BayEUG dahingehend geändert, dass alle Kinder, die im „Einschulungskorridor“ von drei Monaten zwischen dem 01. Juli und dem 30. September geboren sind, eingeschult werden können. Die Entscheidung liegt bei den Eltern, die Schule berät die Eltern bei der Einschreibung oder vorher mit Hilfe eines Screenings oder Schulspiels. Die Eltern müssen die Schule bis spätestens 03.Mai schriftlich informieren, wenn sie ihr Kind noch nicht einschulen wollen. Zurückgestellt werden daher nur die Kinder, die vor dem 01.Juli geboren sind. Bei der Art der Einschulung muss nur bei ihnen im nächsten Schuljahr der Wert „R“ eingetragen werden. Im „Einschulungskorridor“ geborene Kinder erhalten die Einschulungsart „N“. Diese Daten pflegen Sie im Schülermodul auf dem Reiter Ein/Austritt des jeweiligen Schülers.