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GS - Partnerklasse

Art. 30a (7,9)BayEUG

Grundsätze

1.) Bei einer Partnerklasse handelt es sich um die Klasse einer Förderschule im Gebäude einer Grund- und Mittelschule oder um die Klasse einer Grund- und Mittelschule im Gebäude einer Förderschule. Damit sollen intensive Formen gemeinsamen Unterrichts und Schullebens erreicht werden.

2.) Partnerklassen sollen eingerichtet werden, wenn dies organisatorisch, personell und sachlich ermöglicht werden kann.

3.) Die schulorganisatorische Zuordnung der Klasse bleibt unberührt. Die Partnerklasse ist somit schulrechtlich weiterhin Klasse ihrer Förderschule bzw. Grund-bzw. Mittelschule.

4.) Partnerklassen der Förderschule oder der allgemeinen Schule kooperieren mit einer Partnerklasse der jeweils anderen Schulart. Formen des gemeinsamen, regelmäßig lernzieldifferenten Unterrichts sind darin enthalten.

5.) Partnerklassen der allgemeinen Schule werden in die Förderschule mit Zustimmung des Sachaufwandsträgers der Förderschule, der allgemeinen Schule und der Regierung aufgenommen.

6.) Partnerklassen sind bei allen Förderschwerpunkten möglich.

7.) Die Regierung kann Schüler zum Besuch einer Partnerklasse einer anderen Förderschule unter Berücksichtigung der Schülerbeförderungskosten in besonderen Fällen zuweisen.