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GS - Partnerklasse

Art. 30a (7,9)BayEUG

Grundsätze

1.) Bei einer Partnerklasse handelt es sich um die Klasse einer Förderschule im Gebäude einer Grund- und Mittelschule oder um die Klasse einer Grund- und Mittelschule im Gebäude einer Förderschule. Damit sollen intensive Formen gemeinsamen Unterrichts und Schullebens erreicht werden.

2.) Partnerklassen sollen eingerichtet werden, wenn dies organisatorisch, personell und sachlich ermöglicht werden kann.

3.) Die schulorganisatorische Zuordnung der Klasse bleibt unberührt. Die Partnerklasse ist somit schulrechtlich weiterhin Klasse ihrer Förderschule bzw. Grund-bzw. Mittelschule.

4.) Partnerklassen der Förderschule oder der allgemeinen Schule kooperieren mit einer Partnerklasse der jeweils anderen Schulart. Formen des gemeinsamen, regelmäßig lernzieldifferenten Unterrichts sind darin enthalten.

5.) Partnerklassen der allgemeinen Schule werden in die Förderschule mit Zustimmung des Sachaufwandsträgers der Förderschule, der allgemeinen Schule und der Regierung aufgenommen.

6.) Partnerklassen sind bei allen Förderschwerpunkten möglich.

Art. 43 (4) Satz3 BayEUG

7.) Die Regierung kann Schüler zum Besuch einer Partnerklasse einer anderen Förderschule unter Berücksichtigung der Schülerbeförderungskosten in besonderen Fällen zuweisen.

KMS vom 06.07.2007

Errichtung

1.) Zuständig für die schulaufsichtliche Genehmigung ist die Regierung.

2.) Der Antrag ist bei öffentlichen Schulen vom Schulaufwandsträger zu stellen, bei privaten Schulen vom Schulträger. Förderschule und Grund- bzw. Mittelschule müssen die Einrichtung einer Partnerklasse befürworten. Die Erziehungsberechtigten beider Schulen sind vor der Bildung der Partnerklasse in geeigneter Weise zu beteiligen.

3.) Erziehungsberechtigte, deren Kinder förderschulpflichtig sind, können die Einrichtung einer Partnerklasse beantragen.

4.) Für die Aufnahme der Partnerklasse ist in der Regel eine Nutzungsvereinbarung zwischen den Schulaufwandsträgern abzuschließen. Wenn bei privaten Schulen zusätzlich Aufwendungen beim Schulaufwand anfallen, ist für den Kostenersatz die Notwendigkeit zu prüfen. Bejaht kann diese werden, wenn die private Schule allgemein einen entsprechenden Raumbedarf nachweisen kann.

5.) Der Standort der Gastschule muss innerhalb des Sprengels der Förderschule liegen, bei privaten Förderschulen tritt anstelle des Schulsprengels der Einzugsbereich. Die Regierung kann in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigen.

Schülerbeförderung