Im Schuljahr 2019/20 konnte der Projektversuch „Konfessioneller Religionsunterricht in erweiterter Kooperation“ zunächst als zweijähriger Modellversuch eingerichtet werden. Laut KMS vom 29.5.2019 Nr. III.3-BS7402.1/5/5 stellt das vorliegende Konzept dabei eine „besondere Form der inhaltlichen Ausgestaltung dar, die dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen obliegt. Der Unterricht erfolgt weiterhin nach dem gültigen Lehrplan des Religionsunterrichts der Mehrheitskonfession und „thematisiert konfessionssensibel spezifische Inhalte der Minderheitskonfession in vertretbarem Rahmen“ (s. Konzept). Ferner gehören die Lehrkraft (mit ihrer Bevollmächtigung zur Erteilung des jeweiligen konfessionellen Religionsunterrichts) und die Mehrheit der Schüler der Mehrheitskonfession an. Der Konfessionelle Religionsunterricht in erweiterter Kooperation bleibt damit konfessioneller Religionsunterricht gem. Art. 7 Abs. 3 GG.“
Bei einem evangelischen Schüler, der von der katholischen Lehrkraft im Fach „katholische Religion“ im Rahmen dieses Modellversuchs unterrichtet wird, würde dann das Fach „Katholischer Religionsunterricht“ im Zeugnis stehen. Gegebenenfalls könnte hier im Bemerkungstext des Zeugnisses ein Hinweis darauf erfolgen, dass es sich hierbei um den „Konfessionellen Religionsunterricht in erweiterter Kooperation“ handelt.
Bei der Plausibilitätsprüfung zur Oktoberstatistik (US) erscheint bei Schülern mit „Konfessioneller Religionsunterricht in erweiterter Kooperation“ ein Kann-Fehler, wenn der Schüler als Konfession römisch-katholisch eingetragen hat und in den evangelischen Religionsunterricht geht (und umgekehrt). Dieser K-Fehler kann dann ignoriert werden.