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Unterrichtsverteilung

Für aktuelle Informationen beachten Sie bitte das KMS und die Artikel zur Unterrichtsplanung.

Chor und Orchester

An den Realschulen können zwei Stunden Chor und zwei Stunden Orchester für die Berechnung der Unterrichtspflichtzeit wie wissenschaftlicher Unterricht behandelt werden.

Diese Regelung bezieht sich auf die gesamte Schule! Bei mehr als je 2 Stunden wissenschaftlichem Chor oder Orchester an der Schule entscheidet die Schulleitung, bei welcher Lehrkraft der Unterricht wissenschaftlich oder nichtwissenschaftlich gewertet wird. Hierbei sind die Teilzeittabellen und die Vollzeittabelle hilfreich.

Verwenden Sie die folgenden Fächer im Besonderen Unterricht:

  • Chor/Orchester wissenschaftlich: Chw bzw. Orw
  • oder nichtwissenschaftlich: Cho bzw. Orc

Bitte beachten Sie mögliche „UPZ-Sprünge“ in den Teilzeittabellen!

Die Fächer Kunst, Werken und Textiles Gestalten

Die Wahlmöglichkeit zwischen Kunsterziehung, Werken und Textilem Gestalten in den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist grundsätzlich auf zwei der drei Fächer zu beschränken. Ausnahmen davon bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Klasse in Kunsterziehung nicht geteilt werden darf.

In staatlichen Realschulen kann entsprechend der gültigen Stundentafel ab Jahrgangsstufe 7 als Wahlpflichtfach innerhalb der Wahlpflichtfächergruppe III b von der Schule nur eines der zulässigen Fächer angeboten werden.

Sport BSU und DSU

Bei den meisten Schulen wird man den DSU nicht in der Matrix, sondern im besonderen Unterricht pflegen.
Prinzipiell ist es jedoch möglich, den DSU auch in der Matrix zu pflegen.

Zur Klarstellung noch einmal die Fachbezeichnungen in der Übersicht

Amtliches Kürzel Amtlicher Name Verplanung in Bemerkung
Sm/
Sw/
Smw
Sport (männlich/
weiblich/
koedukativ)
Matrix Basissport (BSU) in Jahrgangsstufe 5 bis 10
Smd/
Swd/
Skd
Diff. Sportunterricht (m/w/koed.) Bes. Unterricht
mit Art „p“ (Pflichtfach)
oder Matrix
Differenzierter Sportunterricht (DSU) in den Jahrgangsstufen 7 bis 10
Im Sprachgebrauch der Schule auch „Wahlfach Sport“
(Volleyball, Klettern, Mädchenfußball etc.)
SF Sportförderunterricht Bes. Unterricht
mit Art „f“ (Förderunterricht)
Äußerst selten. Darf nur von speziell ausgebildeten Lehrkräften unterrichtet werden.
In allen Fällen ist der Sportunterricht aufgrund der Stundentafel (2+2) und des Sportfaktors als Pflichtunterricht (Unterrichtsart „p“) zu kennzeichnen!

Ethik

Ethik muss in der Matrix der Unterrichtsverteilung verwaltet werden und darf nicht als besonderer Unterricht eingegeben werden.

Informationstechnologie und Informatik


Informatik

Mit Informatik bezeichnet man das erfolgreiche Studium Informatik an der Universität. Dies kann auch im Erweiterungsfach geschehen. Mit erfolgreichem Bestehen der Lehramtsprüfung erwirbt man damit eine Lehrbefähigung Informatik (Inf).

Informatik ist beim Lehrer als Lehrbefähigung „Inf“ unter „Dienst“ einzutragen.

Informationstechnologie IT

Grund- und Aufbaukurs Informationstechnologie

Neben dem Studium (→ Lehrbefähigung) ist es an staatlichen Schulen möglich eine Lehrerlaubnis im Fach Informationstechnologie zu erwerben. Dies geschieht während des Referendariats durch die erfolgreiche Teilnahme am Grund- und Aufbaukurs Informationstechnologie. Im Anschluss zählt das Fach Informationstechnologie grundsätzlich wissenschaftlich.

Unter „Dienst → Lehrerlaubnis“ ist IT- Informationstechnologie einzutragen.

Diese Daten sollen aus VIVA geliefert werden. Eine Kontrolle durch die Schule ist dennoch notwendig. Durch den Nachweis der Ausbildertätigkeit für das Fach Informationstechnologie wird ebenfalls die Lehrerlaubnis IT bestätigt.

Fachlehrer

Für den Unterricht im Fach Informationstechnologie soll immer das Fach IT verwendet werden. Die Fächer Tv (Textverarbeitung), Ms (Maschinenschreiben) etc. sollen nicht mehr explizit aufgeschlüsselt werden.

Sollte nun eine Lehrkraft nicht-wissenschaftlichen Unterricht im Fach IT erteilen, so ist dies durch das Attribut für diese Unterrichtseinheit zu markieren. Durch das Entfernen des Hakens „wiss“ im Unterrichtselement wird der Unterricht nichtwissenschaftlich. Diese Eingaben haben beispielsweise direkte Auswirkungen auf das Gehalt bei Teilzeitlehrkräften!

Die musisch-technischen Fachlehrer (Unterricht in der Regel in Werken/IT) haben durch ihre Ausbildung die Lehrbefähigung „Kommunikationstechnik“ erworben. Wenige HE- Lehrkräfte haben dies als Erweiterungsfach studiert. Alle diese Lehrkräfte können IT unterrichten, jedoch nur in den Modulen, für die sie ausgebildet wurden.

Neu eingestellte musisch-technische Fachlehrer von der Mittelschule bzw. Fachlehrer ohne Nachqualifizierungsmaßnahme unterrichten IT nichtwissenschaftlich. Dies ist durch Entfernen des Hakens „wiss“ im Unterrichtselement umzusetzen.

Ausnahme CAD
Werden von einer Lehrkraft ohne Nachqualifikation an der ALP in Dillingen im Zuge des IT-Unterrichts CAD-Inhalte unterrichtet, so werden diese Stunden nach der KMBek zur "Zertifizierung von Fachlehrkräften an Realschulen im Fach Informationstechnologie" wissenschaftlich gewertet. Die Stunden, in denen IT ohne CAD-Inhalte unterrichtet werden sind hingegen nichtwissenschaftlich zu werten. Der Schulleiter trägt für eine entsprechende Eingruppierung die Verantwortung. Eine Nachqualifizierung insbesondere der Neueinstellungen aus dem Grund- und Mittelschulbereich ist so bald wie möglich nachzuholen. Bis zum Ende der Nachqualifizierungsmaßnahme unterrichten diese Fachlehrer IT ohne CAD nichtwissenschaftlich. Dies ist durch Entfernen des Hakens „wiss“ im Unterrichtselement umzusetzen.

Nachqualifikation in Dillingen
Fachlehrer mit Lehrbefähigung Kommunikationstechnik (z. B. alle musisch-technische Fachlehrer) sollen sich so bald als möglich einer Nachqualifizierung für alle Module IT an der LAP in Dillingen unterziehen. Siehe hierzu die KMBek zur "Zertifizierung von Fachlehrkräften an Realschulen im Fach Informationstechnologie".
Die Anmeldung zur Prüfung ist nicht mehr ausreichend, um IT wissenschaftlich unterrichten zu können. Kopien der Nachweise sind, soweit noch nicht erfolgt, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vorzulegen.

Auszug aus der KMBek, Punkt 1.3 vom 15.12.2015: Der Unterricht von Fachlehrkräften für TZ/CAD, die CAD unterrichten, gilt als wissenschaftlich. Dies trifft auch für das Unterrichten der CAD-Inhalte innerhalb des Fachs Informationstechnologie zu. Erteilt eine Fachlehrkraft für TZ/CAD jedoch Unterricht im Fach Informationstechnologie ohne CAD-Inhalte, gilt dieser Unterricht als nicht wissenschaftlich, solange die Zertifizierung nicht nachgewiesen wird.

Projektarbeit

Bei der Eintragung von Fächern wird die Möglichkeit eröffnet, das Fach „Projektarbeit“ als Teil der Stundentafel in Jgst. 5 (derzeit gekürzt) in der Matrix einzutragen. Je nachdem was hier unterrichtet wird ist auf die Wissenschaftlichkeit der Projektarbeit zu achten. Ein künstlerisches Projekt wird nichtwissenschaftlich gewertet, ein physikalisches wissenschaftlich!

Wenn Projektarbeit nicht als Pflichtfach sondern als Wahlfach angelegt wurde, sollte das zu Grunde liegende Fach durch andere Wahlfächer ersetzt werden, um fehlerhafte Teilzeitanträge (nicht-wissenschaftliche Wertung) zu vermeiden. Zwischen folgenden Beispielen ist zu unterscheiden: Eine Lehrkraft unterrichtet Mathematik und Physik.

1. Fall: Ein Wahlfach aus dem Bereich Angewandte Mathematik wird angeboten. Dieses wird somit auch unter dem Fachkürzel „Angewandte Mathematik“ geführt und zählt wissenschaftlich.
2. Fall: Ein Wahlfach aus dem nichtwissenschaftlichen Bereich wird angeboten (Zulassung der Lehrkraft für diesen Bereich vorausgesetzt). Dieses Fach wird nichtwissenschaftlich gezählt und entsprechend der Vorgaben für Wahlfächer aus diesem Bereich (evtl. auch sonst. nichtw. Fach) eingetragen.

Religionsunterricht

Bei der Gruppenbildung in Religionslehre sollen die aus unterschiedlichen Klassen einer Jahrgangsstufe zusammengeführten Gruppen grundsätzlich die durchschnittliche Klassenfrequenz der Schule erreichen. Eine Religionsgruppe darf nicht größer sein, als die größte Klasse der Schule. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bildung jahrgangsübergreifender Gruppen in Religionslehre grundsätzlich unzulässig ist.


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