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Handreichung für Amtsbezeichnung (LBerBezV)

Hier werden schulartspezifische Eingaben näher erklärt.

Amtsbezeichnung StR i. P.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Amtsbezeichnung StRin (RS) i. P. und StR (RS) i. P. etc. erfüllt sein und können auf Antrag vom Arbeitgeber verliehen werden:

  • Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung LA Realschule oder Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung und unbefristeter Unterrichtsgenehmigung (festgestellt durch pädagogische Eignung gemäß Art. 94 BayEUG)
  • fachliche und pädagogische Voraussetzungen verbeamteter Lehrkräfte erfüllen

Amtsbezeichnung Sonstige

  • Lehrkräfte mit Hochschulabschluss (Univ. Magister oder Univ. Diplom), ohne Referendariat, erhalten die Amtsbezeichnung so (sonstige).
  • Lehrkräfte mit Erster Lehramtsprüfung für das LA Realschule (Lehramtsbefähigung ne) erhalten die Amtsbezeichnung so (sonstige).