Im Schuljahr 2023/2024 ist das Altverfahren für Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Berufliche Oberschulen, Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, Fachschulen und Fachakademien relevant.
Die Amtlichen Schuldaten beschreiben die Verhältnisse zu landeseinheitlich festgelegten Stichtagen für die einzelnen Schulbereiche. Dieser ist für alle Schularte, die ihre Meldung im Altverfahren abgeben, der 20. Oktober eines jeden Schuljahres. Die von den Schulverwaltungsprogrammen erzeugten Übermittlungsdateien sind möglichst unmittelbar nach dem Stichtag über das Schuldatenübermittlungsportal zu übermitteln – spätestens jedoch bis zum 30. Oktober. Die Daten zu den beiden Erhebungsbereichen „Schüler, Klassen und Schulabgänger“ sowie „Lehrer und Unterricht“ können unabhängig voneinander und damit zu verschiedenen Zeitpunkten übersandt werden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet Art. 122 Abs. 4 BayEUG. Die erhobenen Daten dienen insbesondere zur Erfüllung der in Art. 111 Abs. 1 BayEUG (Schulaufsicht) sowie Art. 16 und 29 (Schulfinanzierung) beschriebenen Aufgaben. Die an den staatlichen Schulen erhobenen Lehrkräftedaten werden u. a. auch für Zwecke der Personalverwaltung verwendet. Die gemäß Art. 75a Abs. 1 BayPVG hierfür erforderliche Zustimmung hat der Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 15.10.1992 erteilt.
Das Verfahren „Amtliche Schuldaten“ ist arbeitsteilig angelegt. Das Landesamt für Statistik bereitet die Schul-, Schüler-, Klassen- und Schulabgängerdaten auf. Das Staatsministerium und je nach schulaufsichtlicher Zuständigkeit auch die Regierungen bzw. die Schulämter (vgl. Art. 114 BayEUG) bereiten die Lehrkräfte- und Unterrichtsdaten sowie die Daten zur Kursbildung in der Kollegstufe auf.
Erhebungs- und Merkmalsbeschreibung
Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
Berufsfachschule des Gesundheitswesens
Fachoberschule
Berufsoberschule
Fachschule, Fachakademie
Änderungen im ASD-Schlüsselsystem seit 21.07.2022
Schlüsselliste als Excel-Tabelle